Das Fernbleiben von der Schule ist nur bei gerechtfertigter Verhinderung gestattet. Gerechtfertigte Verhinderungen: eigene Krankheit, ansteckende Krankheit in der Familie, außergewöhnliche familiäre Ereignisse (z.B. Todesfall).F SchUG §45 (2)
Sollte aus anderen wichtigen und unaufschiebbaren Anlässen eine Freistellung notwendig sein, ist spätestens zwei Wochen vorher ein schriftliches Ansuchen wie folgt zu stellen:
1 Tag an den Klassenvorstand
2-5 Tage (durchgehend) an die Direktion
mehr als 5 Tage an die Bildungsdirektion OÖ – abzugeben in der Direktion, die das über den Dienstweg weiterleiten muss
Als gerechtfertige Verhinderung gelten keinesfalls: Urlaubs- bzw. Ferienverlängerung (Staugefahr, billigere Tickets, …), Fahrstunden, Nachhilfestunden, …
Unbegründetes Fernbleiben sind unentschuldigte Fehlstunden, da laut Schulunterrichtsgesetz eine Unterrichtspflicht besteht.